Waffenrecht - Messer (mit neuer Regelung ab 30.10.2024)
Messerrecht in Deutschland 2025 – § 42a WaffG & Neue Regelungen | PUMA Solingen
RatgeberMesserrechtStand: Oktober 2024
Messerrecht in Deutschland 2025
Was darf ich tragen, was ist verboten? Der § 42a WaffG regelt das Führen von Messern in der Öffentlichkeit – ergänzt durch wichtige Neuregelungen, die seit dem 31. Oktober 2024 in Kraft sind. Hier finden Sie alle relevanten Informationen kompakt zusammengefasst.
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Update 31.10.2024: Das Waffengesetz wurde grundlegend geändert. Neue Regelungen betreffen Veranstaltungen, Springmesser, Verbotszonen und den öffentlichen Fernverkehr. Alle Neuerungen sind auf dieser Seite eingearbeitet.
12 cm
Max. Klingenlänge (feststehend, öffentlich)
§ 42a
Zentraler Paragraph im WaffG
§ 42b
Neuregelung Fernverkehr 2024
10
Gesetzliche Ausnahmen
§ 42a WaffG – Das Führungsverbot
Es ist verboten, folgendes zu führen
Anscheinswaffen (täuschend echte Nachbildungen von Schusswaffen)
Hieb- und Stoßwaffen (z. B. zweischneidige Dolche, Bajonette)
Einhandmesser – Messer mit einhändig feststellbarer Klinge
Feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
Das Verbot gilt nicht
Bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen sowie Theateraufführungen
Für den Transport in einem verschlossenen Behältnis
Bei einem berechtigten Interesse (Beruf, Brauchtum, Sport oder allgemein anerkannter Zweck)
Was ist ein „Einhandmesser"?
Als Einhandmesser gelten nur Messer, die sowohl eine Vorrichtung zum einhändigen Öffnen als auch eine Klingenarretierung besitzen. Fehlt eines der beiden Merkmale, fällt das Messer nicht unter § 42a WaffG.
Was ist der „allgemein anerkannte Zweck"?
Der Begriff ist gesetzlich nicht näher definiert – gemeint ist der gesunde Menschenverstand. Ein Jäger darf sein Messer im Wald tragen, nicht aber abends im Kino. Selbstverteidigung gilt ausdrücklich nicht als anerkannter Zweck. Pauschale Aussagen wie „Einhandmesser sind generell verboten" sind daher falsch.
Neues Waffengesetz – Änderungen ab 31.10.2024
Neu
§ 42a Abs. 1a WaffG
Führungsverbot bei öffentlichen Veranstaltungen
Das Mitführen von Messern jeder Art ist bei öffentlichen Veranstaltungen (Volksfeste, Messen, Sportveranstaltungen) generell verboten – unabhängig von Klingenlänge oder Öffnungsmechanismus.
Ausnahmen
Anlieferungsverkehr und berufliche Nutzung durch Gewerbetreibende
Personen ohne direkten Zugriff beim Transport
Nutzung in Gebäuden mit Zustimmung der Verantwortlichen
Gewerbliche Ausstellung auf Messen und Märkten
Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz
Film-, Theater- und historische Darstellungen
Führung im Zusammenhang mit Tradition, Jagd oder Sport
Gastronomie-Mitarbeitende und Gäste
Allgemein anerkannte Zwecke
Wichtig: „Nicht zugriffsbereit" gilt, wenn das Messer nur mit mehr als drei Handgriffen erreichbar ist – eine verschlossene Aufbewahrung ist nicht zwingend erforderlich. Damit können Messer auch durch Messerverbotszonen bewegt werden.
Achtung
§ 42a WaffG
Verbot von Springmessern
Seit dem 31.10.2024 sind Springmesser in Deutschland grundsätzlich verboten. Besitz und Gebrauch sind strafbar.
Ausnahmen
Personen mit Hand- oder Armbehinderung (berechtigtes Interesse)
Landesregierungen können spezifische Waffenverbotszonen festlegen, in denen das Führen von Messern eingeschränkt oder verboten ist. In diesen Zonen sind jederzeitige Kontrollen möglich. Die bekannten Ausnahmen gelten grundsätzlich, können aber regional abweichen.
Neuer Paragraph
§ 42b WaffG
Führungsverbot im öffentlichen Fernverkehr
Das Führen von Messern ist verboten im öffentlichen Fernverkehr sowie in umschlossenen Haltestellenbereichen (z. B. Bahnhöfe, Fernbusbahnhöfe). Die 10 gesetzlichen Ausnahmen gelten auch hier. Nicht zugriffsbereit transportierte Messer sind weiterhin erlaubt.
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