Waffenrecht - Messer (mit neuer Regelung ab 30.10.2024)

Messerrecht in Deutschland 2025 – Poster A3Der Paragraph § 42a WaffG

Innerhalb des Waffengesetzes erläutert der Paragraph § 42a das Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen in Deutschland:

  1. Es ist verboten
    1. Anscheinswaffen,
    2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
    3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
  2. Absatz 1 gilt nicht
    1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
    2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
    3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
  3. Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

 

"Einhändig feststellbare" Messer sind Messer, die eine Vorrichtung zum einhändigen Öffnen und eine Klingenarretierung aufweisen. Sollte ein Messer nur eines dieser Merkmale aufweisen, ist es vom § 42a nicht betroffen.

"Hieb- und Stoßwaffen" sind Gegenstände, deren Zweckbestimmung der Einsatz als Waffe ist, wie es zum Beispiel bei zweischneidigen Dolchen oder Bajonetten der Fall ist. Eine bloße Eignung eines Gegenstandes macht aus ihm noch keine Waffe. So ist zum Beispiel ein Kochmesser natürlich auch als Waffe einsetzbar, aber die Zweckbestimmung ist ausschlaggebend für die Einstufung als Gebrauchsgegenstand, weshalb ein Kochmesser nicht als Waffe eingestuft wird.

Der allgemein anerkannte Zweck

Der sogenannte "allgemein anerkannte Zweck" ist dabei nicht näher ausgeführt. Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber nicht von einem "behördlich anerkannten" oder "gesetzlich anerkannten" Zweck spricht. Die Formulierung "allgemein anerkannter Zweck" legt nahe, dass hiermit der gesunde Menschenverstand gemeint ist, nach denen das Führen zum Beispiel eines Taschenmmessers in verschiedenen Situationen üblich und angebracht ist. Selbstverteidigung wird vom Gesetzgeber übrigens nicht als ein solcher Zweck anerkannt. Beispiel: Im Wald braucht ein Jäger ein Messer zur waidgerechten Wildversorgung, dieses Messer kann die Person allerdings nicht abends in ein Kino o.ä. mitbringen.

Da diese Definition sehr schwammig formuliert ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass z.B. ein kontrollierender Beamter hier eine andere Auslegung vorbringt. Jedoch hat der Gesetzgeber diesen "allgemein anerkannten Zweck" nun einmal in das Gesetz mit aufgenommen. Daher sind pauschale Feststellungen wie zum Beispiel "Einhandmesser sind generell verboten" oder auch "Das Führen von Einhandmessern ist generell verboten" eindeutig falsch.

UPDATE 30.10.2024: NEUES WAFFENGESETZ

die neuesten Änderungen im Waffengesetz betreffen nun auch die Regelungen für Messer. Mit Veröffentlichung am 30. Oktober 2024 und Inkrafttreten am 31. Oktober 2024 gibt es neue Vorschriften, die den Verkauf, Gebrauch und Besitz von Messern betreffen. Hier findest du die wichtigsten Punkte zusammengefasst:


1. Führungsverbot von Messern bei öffentlichen Veranstaltungen

Das Mitführen von Messern bei öffentlichen Veranstaltungen (z. B. Volksfeste, Messen, Sportveranstaltungen) ist nun generell untersagt – unabhängig von Klingenlänge oder Öffnungsmechanismus. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen, die wir hier kurz auflisten:

  • Anlieferungsverkehr
  • Gewerbetreibende und deren Beauftragte, die Messer beruflich nutzen
  • Personen, die Messer transportieren, ohne direkten Zugriff
  • Verwendung von Messern in Gebäuden oder Bereichen mit Zustimmung der Verantwortlichen
  • Gewerbliche Ausstellung von Messern auf Messen und Märkten
  • Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz
  • Mitwirkende bei Film- oder Theaterproduktionen sowie historische Darstellungen
  • Messerführungen im Zusammenhang mit Tradition, Jagd oder Sport
  • Personen in der Gastronomie, darunter Mitarbeitende und Gäste
  • Personen, die Messer für allgemein anerkannte Zwecke nutzen

Besonders relevant: Messer gelten als "nicht zugriffsbereit", wenn sie nur mit mehr als drei Handgriffen erreichbar sind – eine verschlossene Aufbewahrung ist nicht erforderlich. Damit können Messer auch durch Messerverbotszonen bewegt werden.


2. Verbot von Springmessern

Seit dem 31.10.2024 sind Springmesser in Deutschland grundsätzlich verboten. Besitz und Gebrauch sind strafbar, mit wenigen Ausnahmen:

  • Personen mit berechtigtem Interesse, wie etwa Menschen mit einer Hand- oder Armbehinderung
  • Berufliche Nutzung im Zusammenhang mit Jagd, Handwerk oder bestimmten Sportarten wie Segeln und Bergsteigen
  • Gewerbliche Händler oder Hersteller solcher Messer

3. Neue Regeln für Waffenverbotszonen

Landesregierungen können spezielle Waffenverbotszonen festlegen, in denen das Mitführen von Messern eingeschränkt oder verboten ist. Diese Zonen erlauben jederzeitige Kontrollen, und die genannten Ausnahmen gelten grundsätzlich auch hier. Beachte jedoch, dass regionale Regelungen im Einzelfall vom allgemeinen Ausnahmenkatalog abweichen können.


4. Verbot des Führens im öffentlichen Fernverkehr

Der neue §42b des Waffengesetzes verbietet das führen von Messern im öffentlichen Fernverkehr sowie in umschlossenen Haltestellenbereichen. Die bekannten 10 Ausnahmen gelten jedoch auch hier, ebenso wie der nicht zugriffsbereite Transport.


Diese neuen Regelungen stellen viele Messerbesitzer vor Herausforderungen. Wir raten, sich genau über die Neuerungen zu informieren und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Da das Gesetz noch Interpretationsspielraum bietet, ist die endgültige Rechtsprechung derzeit nicht abschätzbar. Wir danken dir für dein Verständnis.

Rechtsberatung

Wir möchten zudem darauf aufmerksam, dass diese Zusammenfassung lediglich dem unverbindlichen und persönlichen Informationszweck dient und keine Rechtsberatung darstellt. Eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, die auf Ihre spezifische Situation eingeht, kann und soll sie nicht ersetzen. Alle angebotenen Informationen verstehen sich daher ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.